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   OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - 10 W 127/94   

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OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - 10 W 127/94 (https://dejure.org/1994,9661)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.1994 - 10 W 127/94 (https://dejure.org/1994,9661)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Dezember 1994 - 10 W 127/94 (https://dejure.org/1994,9661)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 422
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 10 W 94/00

    Anwaltswechsel im streitigen Verfahren nach Mahnbescheid - Kostenerstattung bei

    (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, Beschluß vom 1. Dez. 1994, Az. 10 W 127/94, veröffentlicht in JurBüro 1995, 262; MDR 1995, 422 sowie OLGR-D'dorf 1995, 140).

    Eine Anrechnung der Gebühr für das Mahnverfahren auf die nachfolgend entstehende Prozeßgebühr nach § 43 Abs. 2 BRAGO findet wegen der Personenverschiedenheit des Mahnanwaltes sowie des Prozeßbevollmächtigten nicht statt (Beschluß vom 1. Dezember 1994, Az.: 10 W 127/94, veröffentlicht in JurBüro 1995, 262; MDR 1995, 422 sowie OLGR-Düsseldorf 1995, 140; zuletzt Senatsbeschluß vom 3. August 2000, Az.: 10 W 57/00).

    Die Widerspruchsprognose erweist sich in der Praxis als ein weitgehend untaugliches Abgrenzungskriterium, denn sie führt zu einer in ihrer Fülle kaum zu überschauenden Kasuistik (vgl. die Anmerkung von Hansens zu der Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1994, Az.: 10 W 127/94 in JurBüro 1995, 262 ff. sowie die Übersicht bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert a.a.O., § 43, Rdnr. 21 f.).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00

    Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Mahnanwalts nicht auf die Frage an, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war oder nicht (JurBüro 1988, 1192; JurBüro 1990, 1178; Rpfleger 1992, 131; JurBüro 1995, 262; so auch OLG Celle JurBüro 1982, 86 und 1985, 715 sowie OLG Hamburg JurBüro 1995, 91 und JurBüro 1996, 38).

    Die Widerspruchsprognose erweist sich in der Praxis als ein weitgehend untaugliches Kriterium zur Beurteilung der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten, denn sie führt zu einer in ihrer Fülle kaum zu überschauenden Kasuistik (vgl. die Anmerkung von Hansens zu der Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1994, Az.: 10 W 127/94 in JurBüro 1995, 262 ff.).

    Aus dieser justizinternen Zuständigkeitszuweisung darf der Klägerin jedoch für das Mahnverfahren kein kostenrechtlicher Nachteil erwachsen (Senat Beschluß vom 1. Dezember 1994, Az: 10 W 127/94, veröffentlicht in JurBüro 1995, 262).

  • OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Umstritten und Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik ist die Frage, wann eine Widerspruchserwartung besteht und wer für sie die Darlegungs- und Beweislast trägt (Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 91 Rn 58; Hansens, JurBüro 1995, 262).
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2000 - 18 W 44/00

    Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Mahnanwalts- und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des für Kostensachen zuständigen 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der der beschließende Senat folgt, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Rechtsanwalts nicht auf die Frage an, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war (vgl. beispielsweise JurBüro 1995, 262).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1995 - 10 W 232/95
    Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Vergütung eines Anwaltes, der bei dem Mahngericht (§ 689 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) zugelassen ist (vgl. § 18 Abs. 1, 23 BRAO), ungeachtet der Frage zu erstatten, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war oder nicht (zuletzt Senat JurBüro 1994, 107 und JurBüro 1995, 262; so auch OLG Hamburg JurBüro 1995, 91 und OLG Celle JurBüro 1982, 86).
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